
Stiften heißt, Mittel dauerhaft zur Verwirklichung eines bestimmten Zwecks zur Verfügung zu stellen. Bei Errichtung der Stiftung entscheidet der Stifter über die Verwendung der Stiftungserträge. Stiftungen mit steuerrechtlich als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich anerkannten Zwecken nehmen den bedeutendsten Raum ein. Beispiele für Stiftungszwecke sind:
Eine rechtsfähige Stiftung ist eine mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse zur Verwirklichung des vom Stifter bestimmten Zwecks. Sie ist zwar juristische Person, hat aber anstatt von Mitgliedern oder Gesellschaftern lediglich Organe (z.B. Vorstand, Geschäftsführung, Beirat). Die rechtsfähige Stiftung bedarf der Anerkennung durch die Stiftungsbehörde des jeweiligen Bundeslandes.
Die unselbstständige oder treuhänderische Stiftung ist eine Zuwendung von Vermögenswerten an einen Stiftungsträger mit der vertraglichen Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte dauerhaft für die vom Stifter festgelegten Stiftungszwecke einzusetzen.
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung ist die unselbständige Stiftung nicht selbst juristische Person, verfügt nicht zwingend über Stiftungsorgane und bedarf nicht der Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden. Ansonsten sind unselbständige Stiftung und rechtsfähige Stiftung weitgehend gleich, insbesondere bestehen steuerlich keine Unterschiede. Die unselbstständige Stiftung ist auch hinsichtlich der Wahl ihres Namens und ihres Zweckes frei.Spenden sind freiwillige und unentgeltliche Leistungen für religiöse, wissenschaftliche, gemeinnützige und kulturelle Zwecke. Spenden gehen anders als Zustiftungen nicht in das Stiftungsvermögen der Stiftung ein, sondern werden von dieser unmittelbar für den Stiftungszweck ausgegeben.
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